Jede Person, die Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen geworden ist, kann eine zivilrechtliche Schutzanordnung beantragen. Der Antrag dafür ist beim Familiengericht am Wohnort, an dem Ort, an dem die Tat begangen wurde oder am Aufenthaltsort zu stellen.
Als Schutzmaßnahmen kann das Gericht dem Täter zum Beispiel untersagen, – sich der Wohnung zu nähern, – sich an Orten aufzuhalten, die die gewaltbetroffene Peron regelmäßig aufsucht, – Kontakt aufzunehmen oder – die betroffene Person zu treffen. Wer mit dem Täter in einer Wohnung lebt, kann auch die Überlassung der Wohnung beantragen.
Die Schutzmaßnahmen werden vom Gericht für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt und der Polizei mitgeteilt. Wenn der Täter gegen die Schutzanordnungen des Gerichtes verstößt, macht er sich strafbar. Auch dann kann die Polizei angerufen werden.
Bei der Antragstellung können Betroffene kostenfrei von einer Fachberatungsstelle unterstützt werden. Die gerichtlichen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz kosten allerdings Geld. Wer bedürftig ist, also über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, kann Verfahrenskostenhilfe erhalten.