In den Sozialgesetzbüchern (SGB) sind die staatlichen Hilfen und Unterstützungsleistungen geregelt, die ein menschenwürdiges Leben gewährleisten sollen, wenn das aus eigener Kraft nicht möglich ist.
Im Sozialgesetzbuch VIII sind die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, u. a. des Jugendamts, festgelegt.
Zusammengefasst ist es die Aufgabe des Jugendamts, Kindern und Jugendlichen, ab dem Säuglingsalter, ein gesundes und geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen und dabei die Eltern und Erziehungsberechtigten bei der Erziehung zu unterstützen. Das Jugendamt hat somit zum einen eine Hilfefunktion für die Kinder, Jugendlichen und Eltern, zum anderen eine „Wächterfunktion“ über das Kindeswohl.
Einen Anspruch auf die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Voraussetzung dafür ist ein rechtmäßiger Aufenthalt bzw. eine Duldung in Deutschland. Unbegleitete geflüchtete Kinder und Jugendliche können auch unabhängig von der Antragsstellung auf Asyl leistungsberechtigt sein.
Die Verlinkung zum kompletten Sozialgesetzbuch VIII finden Sie hier auf Deutsch.