Startseite » Kinder » Gewaltformen gegen Kinder (in der Familie)
Physische Gewalt bezeichnet alle Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit des Kindes, unabhängig von der Heftigkeit und davon, ob sichtbare oder bleibende Verletzungen entstehen.
Beispiele sind:
Bei manchen Definitionen wird zwischen „leichten“ und „schweren“ Formen körperlicher Misshandlung unterschieden. Dabei werden unter „leichteren“ Formen Handlungen wie schlagen, kneifen, drücken oder festhalten verstanden, die gesellschaftlich teilweise noch als Erziehungsverhalten toleriert werden. „Schwere“ Misshandlungen verursachen oft Verletzungen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen (Kapella & Cizek 2001: S. 82).
Körperliche Gewalt gegenüber Kindern kann bereits in der Schwangerschaft vorkommen, als „fötale Misshandlung“, wenn die Mutter eine Schädigung der Entwicklung des Kindes durch Rauchen, Alkohol- oder Drogenkonsum in Kauf nimmt, oder wenn eine andere Person ihr Gewalt antut und sie z. B. in den Bauch tritt.
Bei psychischer, oder auch emotionaler Gewalt, wird nicht direkt der Körper angegriffen und verletzt. Die Gewalt zielt auf die Psyche, die Persönlichkeit und den Selbstwert des Kindes. Das Kind soll durch negative Gefühle leiden. Die Verletzung des Schamgefühls sowie Schuldgefühle spielen hierbei eine große Rolle. Kennzeichen psychischer Gewalt sind insbesondere mangelnder Respekt für die Identität und Einzigartigkeit des Kindes, die Missachtung seiner Willensentscheidungen, seines eigenen Rhythmus und seiner Gefühle sowie Entwürdigung und Entehrung.
Das kann durch Worte, Gesten oder Handlungen geschehen. Bei psychischer Gewalt werden die Bedürfnisse der Erwachsenen an die erste Stelle gesetzt. Die Bedürfnisse der Kinder, die für eine gesunde Entwicklung wichtig sind, werden nicht beachtet.
Beispiele sind:
Die Folgen psychischer Gewalt sind unsichtbar und oft schwer zuordenbar. Für die Entwicklung des Kindes sind sie aber mindestens so schlimm, wie bei körperlicher Gewalt. Psychische Gewalt ist die häufigste Form von Gewalt gegen Kinder. Sie wird oft als Mittel zur Erziehung eingesetzt oder passiert aus Überforderung.
Sexuelle Gewalt umfasst alle Handlungen, die die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen verletzen, also gegen seinen freien Willen erfolgen. Dabei ist ein wesentliches Kriterium, dass ein Autoritäts- oder Machtgefälle besteht, das für die sexuelle Gewalthandlung ausgenutzt wird. Zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Jugendlichen besteht ein solches Machtgefälle. Außerdem wird davon ausgegangen, dass Kinder und Jugendliche die Bedeutung sexueller Handlungen (durch Erwachsene) noch nicht für sich einschätzen können. Es wird davon ausgegangen, dass sie nicht in der Lage sind, bewusst und willentlich zuzustimmen. Sexuelle Handlungen durch Elternteile oder andere erwachsenen Bezugspersonen an, mit oder vor einem Kind sind daher grundsätzlich verboten und strafbar. Sexuelle Gewalt hat oft sehr schwerwiegende Folgen, bis hin zu dauerhaften körperlichen und seelischen Erkrankungen.
Beispiele sind:
Sexuelle Gewalt ist nicht immer „gewalttätig“ mit Zufügen von Schmerzen (zum Beispiel Schläge). In vielen Fällen werden Zärtlichkeiten und liebevolles Streicheln benutzt, die dennoch mit Dominanz und Zwang verbunden sind. Betroffene erleben manchmal körperliche Lust bis hin zum Orgasmus. Das ist für sie besonders schlimm und oft mit Ekel vor den eigenen Körper verbunden. Der Körper reagiert dabei aber nur auf eine sexuelle Stimulation. Man muss sich hinterher nicht dafür schämen!
Ein wesentlicher Aspekt sexueller Gewalthandlungen ist die Geheimhaltung. Kinder und Jugendliche werden unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie das Geschehene nicht weitererzählen. Der Täter oder die Täterin redet dem Kind oft ein, dass es selbst an den sexuellen Gewalthandlungen schuld sei.
Vernachlässigung ist eine passive Form der Verletzung eines Kindes. Als Vernachlässigung wird „ein andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns (bzw. Unterlassen der Beauftragung geeigneter Dritter mit einem solchen Handeln) durch Eltern oder andere Sorgeberechtigte, das für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen Beeinträchtigungen der physischen und/oder psychischen Entwicklung des Kindes führt oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen beinhaltet“ (Cierpka & Cierpka 2012: S. 313) bezeichnet.
Beispiele sind:
Je Jünger das Kind ist und je tiefgreifender die Vernachlässigung, desto größer sind die Folgeschäden. Im schlimmsten Fall führt Vernachlässigung zum Tod des Kindes, zum Beispiel weil es verhungert oder verdurstet.