… wird im § 4 BGG (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) wie folgt definiert:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
Diese Definition macht deutlich, dass nicht die Menschen mit Behinderungen durch Training oder Hilfsmittel an die Umgebung „angepasst“ werden müssen. Wie es lange Zeit die gängige Sichtweise war. Vielmehr müssen bei der Gestaltung der Umgebung die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt berücksichtigt werden. Es geht „um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann.” (Bundesfachstelle Barrierefreiheit o. J.)