Ausgewählte Gesetze zur Zwangsverheiratung

Wie für die Heirat von Minderjährigen sind auch für das Thema Zwangsverheiratung die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu den Voraussetzungen für eine rechtmäßige Eheschließung und für eine mögliche Aufhebung einer bestehenden Ehe von Bedeutung. Gleichzeitig ist eine Zwangsverheiratung in Deutschland ein Straftatbestand und somit im Strafgesetzbuch aufgeführt.

Aufhebbarkeit einer Zwangsverheiratung

In § 1314 Abs. 2 BGB ist festgelegt, dass eine Zwangsheirat (wenn „ein
Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist“) aufgehoben werden kann. Dafür muss innerhalb einer Frist von einem Jahr
ein entsprechender Antrag gestellt werden (§ 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Strafverfolgung bei Zwangsverheiratung

Zur Heirat ist im § 237 Abs. 1 StGB festgelegt, dass eine Verheiratung unter Zwang oder Nötigung, d. h. mit Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels, in Deutschland verboten ist.

In den weiteren Absätzen des § 237 ist festgelegt, dass es ebenso strafbar ist, eine Person zur Zwangsheirat in ein Gebiet außerhalb von Deutschland zu bringen und dass bereits der Versuch einer solchen Tat strafbar ist.