Aufhebbarkeit einer Zwangsverheiratung
In § 1314 Abs. 2 BGB ist festgelegt, dass eine Zwangsheirat (wenn „ein
Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist“) aufgehoben werden kann. Dafür muss innerhalb einer Frist von einem Jahr
ein entsprechender Antrag gestellt werden (§ 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Strafverfolgung bei Zwangsverheiratung
Zur Heirat ist im § 237 Abs. 1 StGB festgelegt, dass eine Verheiratung unter
Zwang oder Nötigung, d. h. mit Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen
Übels, in Deutschland verboten ist.
In den weiteren Absätzen des § 237 ist festgelegt, dass es ebenso strafbar
ist, eine Person zur Zwangsheirat in ein Gebiet außerhalb von Deutschland zu bringen
und dass bereits der Versuch einer solchen Tat strafbar ist.