Ausgewählte Gesetze zur Heirat von Minderjährigen

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Eheschließung, darunter auch die Volljährigkeit, und für eine mögliche Aufhebung einer bestehenden Ehe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Konsequenzen für Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft sind im Asyl- und Aufenthaltsrecht benannt.
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes gegen Kinderehe“ im Juli 2017 wurden in verschiedenen Gesetzesbüchern die Regelungen zum Schutz von Minderjährigen vor einer Verheiratung angepasst. Auch gibt es mehr Klarheit für den Umgang mit Ehen, die von Minderjährigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden.
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Eheschließungen in Deutschland

Eheschließungen nach deutschem Recht sind seither nur noch möglich, wenn beide Heiratswilligen mindestens 18 Jahre alt sind (§ 1303 BGB) (bisher bestand die Möglichkeit, dass mit Zustimmung des Familiengerichts Minderjährige ab 16 Jahren heiraten).

Bereits (nach ausländischem Recht) geschlossene Ehen

Für bereits geschlossene Ehen, bei denen zum Zeitpunkt der Eheschließung mindestens eine Person unter 18 Jahre alt war, gibt es folgende Regelungen:
War mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt, so gilt die Heirat automatisch als unwirksam. Für Paare, die schon lange verheiratet sind, gibt es Übergangsregelungen. Besteht eine Ehe, bei der zum Zeitpunkt der Eheschließung mindestens eine Person zwischen 16 und 18 Jahre alt war, dann wird diese in der Regel durch eine richterliche Entscheidung aufgehoben. Von einer Aufhebung kann abgesehen werden, wenn dadurch für die Eheleute ein besonderer Härtefall entstehen würde oder wenn der minderjährige Ehegatte beziehungsweise die minderjährige Ehegattin zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt. (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche BGBEG, Art. 13, Abs. 3)

Asyl- und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen

Die Unwirksamkeit oder Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe soll für Minderjährige keine asyl- und aufenthaltsrechtliche Vor- oder Nachteile haben. Dafür wurden entsprechende Gesetzesänderungen vorgenommen (im Asylgesetz in § 26 Absatz 1 und § 73 Absatz 2b; im Aufenthaltsgesetz  n § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3, in § 31 Absatz 2 Satz 2 und in § 54 Absatz 2 Nummer 6).