Ausgewählte Gesetze zur häuslichen Gewalt

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GewSchG

Neben strafrechtlichen Regelungen bietet bei häuslicher Gewalt insbesondere das Gewaltschutzgesetz zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten.

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BGB

Für evtl. betroffene Kinder greift das Kindschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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AufenthG

Für geflüchtete und zugewanderte Menschen sind auch aufenthaltsrechtliche Regelungen mit von Bedeutung.

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STGB

Im Strafgesetzbuch ist häusliche Gewalt unter den entsprechenden Paragraphen, z. B. zu Vergewaltigung (§ 177 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) zu finden.

Schutzmöglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG)

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht im Falle von häuslicher Gewalt eine zeitnahe räumliche Trennung von Betroffenen und Täter, um weitere Schädigungen und Gewalt zu verhindern. Opfer von häuslicher Gewalt haben das Recht, in der Wohnung zu verbleiben, während die gewaltausübende Person diese verlassen muss. Es regelt außerdem Ansprüche auf umfangreiche Betretungs-, Kontakt und Näherungsverbote, Schadensersatz und Schmerzensgeld, eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder und/oder die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts.
In gravierenden Fällen können Familiengerichte diese Maßnahmen innerhalb weniger Tage anordnen.

Relevante aufenthaltsrechtliche Regelungen

 

Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht haben.
Anrecht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland haben zum Ehepartner nachgezogene Personen erst, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1).
Erfolgt eine Trennung früher, ist der weitere Aufenthalt in Deutschland dann möglich, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (AufenthG § 31 Abs. 2).

Eine besondere Härte liegt insbesondere dann vor …

 

  • wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist,
  • wenn bei einer Rückkehr der ausländischen Ehefrau (oder des ausländischen Ehemanns) ins Herkunftsland eine erhebliche Gefährdung droht

oder

  • wenn der ausländischen Ehefrau (oder dem ausländischen Ehemann) das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund von Gewalt nicht mehr zumutbar ist, hierbei findet auch das Wohl eines in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes Berücksichtigung.

Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner, verbunden mit Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz, führt auch bei weniger als drei Jahren Ehe nicht zwangsläufig zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts.
Die Entscheidung des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorgelegt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz darstellt.

Beachtet werden muss allerdings eine Einschränkung: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Opfers wird nur dann gewährt, wenn für den gewalttätigen Ehepartner, von dem sich das Aufenthaltsrecht ableitet, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen war, d.h. dieser selbst die Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung hatte.

Schutzmöglichkeiten für Kinder

Häusliche Gewalt betrifft immer auch die Kinder einer Familie, ob als direkte Opfer von Misshandlungen oder wenn Misshandlungen z. B. der Mutter miterlebt werden müssen.
Für die Kinder greift allerdings nicht das Gewaltschutzgesetz, sondern die umfassenderen Schutznormen des Kindschaftsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl oder das Vermögen von (ehelichen wie nicht ehelichen) Kindern gefährdet ist und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind, dann können die Kinder durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden (§ 1666 BGB). In dringenden Fällen kann das Gericht einstweilige Anordnungen erlassen, bei großer Gefahr auch ohne vorherige Anhörung der Beteiligten. Die Interessen des Kindes vertritt im gerichtlichen Verfahren das Jugendamt sowie ggfs. ein Verfahrensbeistand.