- wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist,
- wenn bei einer Rückkehr der ausländischen Ehefrau (oder des ausländischen Ehemanns) ins Herkunftsland eine erhebliche Gefährdung droht
oder
- wenn der ausländischen Ehefrau (oder dem ausländischen Ehemann) das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund von Gewalt nicht mehr zumutbar ist, hierbei findet auch das Wohl eines in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes Berücksichtigung.
Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner, verbunden mit Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz, führt auch bei weniger als drei Jahren Ehe nicht zwangsläufig zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts.
Die Entscheidung des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorgelegt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz darstellt.
Beachtet werden muss allerdings eine Einschränkung: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Opfers wird nur dann gewährt, wenn für den gewalttätigen Ehepartner, von dem sich das Aufenthaltsrecht ableitet, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen war, d.h. dieser selbst die Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung hatte.