Startseite » Familie » Ausgewählte Gesetze zum Schutz von Kindern vor elterlicher Gewalt
Seit 2000 kann Gewalt gegen das eigene Kind (z. B. in Form von schlagen, treten, anbinden, schütteln, ohrfeigen oder einen „Klaps“ auf den Hintern geben, von herabsetzen, kränken, demütigen, lange alleine lassen oder gefühlskalt mit ihm umgehen) nicht mehr als Mittel zur Erziehung gerechtfertigt werden (§ 1631 BGB).
Wer das Recht auf gewaltfreie Erziehung missachtet, kann sich im Einzelfall auch strafbar machen. Laut Strafgesetzbuch stellen alle Handlungen oder Unterlassungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen, durch die das Kind gequält oder roh misshandelt wird, eine „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ dar und sind deshalb strafbar (§ 225 StGB). Darunter fallen auch die böswillige Vernachlässigung der Fürsorge für das Kind und die Inkaufnahme oder Verursachung von gesundheitlichen Schäden. Es droht eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe und ggf. der Entzug des Sorgerechts.
Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl oder das Vermögen von (ehelichen wie nicht ehelichen) Kindern gefährdet ist und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind, dann können die Kinder durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden (§ 1666 BGB). In dringenden Fällen kann das Gericht einstweilige Anordnungen erlassen, bei großer Gefahr auch ohne vorherige Anhörung der Beteiligten. Die Interessen des Kindes vertritt im gerichtlichen Verfahren das Jugendamt sowie ggfs. ein Verfahrensbeistand.
Die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung durch das Familiengericht angeordneten Maßnahmen können von Ermahnungen, Ge- oder Verboten (z. B. einem Kontaktverbot), bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge insgesamt reichen. Es ist auch möglich, dass bspw. ein gewalttätiger Elternteil aus der Wohnung verwiesen wird, wenn die Gefahr nur dadurch abgewendet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB).
Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch wenn die elterliche Sorge entzogen ist. Jedoch ist bei allen das Kind betreffenden gerichtlichen Maßnahmen immer das Kindeswohl zu beachten. Außerdem muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Hierfür gibt es z.B. die Möglichkeit des „Begleiteten Umgangs“ (§ 1684 Absatz 4 BGB).
Im Sozialgesetzbuch VIII ist geregelt, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder haben. Entsprechende Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote sollen „dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.“ (§ 16 Abs. 1 SGB VIII).
Befindet sich eine Familie in einer Krisensituation und ist „eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII), haben Erziehungsberechtigte Anspruch auf „Hilfen zur Erziehung“ (gem. §§ 27 ff. SGB VIII). Eltern können also einen Antrag auf Unterstützung bei dem für sie zuständigen Jugendamt stellen, wenn sie den Eindruck haben, dass sie Hilfe beim Umgang mit ihrem Kind benötigen.
Die Fachkräfte des Jugendamts sind dazu verpflichtet, allen Hinweisen auf die Gefährdung des Wohlergehens und der Entwicklung eines Kindes nachzugehen (§ 8a SGB VIII). Liegt dem Jugendamt eine Gefährdungsmeldung (z. B. der Kita, Schule oder von NachbarInnen) vor, müssen die Fachkräfte des Jugendamts Kontakt zur betroffenen Familie aufnehmen und die Situation mit der Familie besprechen. Je nach fachlicher Einschätzung werden für das Wohl des Kindes erforderliche Hilfemaßnahmen (z. B. Hilfen zur Erziehung oder in akuten Fällen eine „Inobhutnahme“, also eine zwischenzeitliche Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder stationären Einrichtung) eingeleitet.
Elterliche Gewalt gegen Kinder kann, je nach Form, Dauer und Ausmaß eine Kindeswohlgefährdung darstellen.